Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 11. Dezember 1975
§ 33b

§ 33b – Lebenspartnerschaften

Lebenspartnerschaften im Sinne dieses Gesetzbuches sind Lebenspartnerschaften nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz.

Kurz erklärt

  • Lebenspartnerschaften sind rechtliche Beziehungen zwischen gleichgeschlechtlichen Partnern.
  • Diese Partnerschaften werden durch das Lebenspartnerschaftsgesetz geregelt.
  • Das Gesetzbuch bezieht sich auf diese spezifischen Lebenspartnerschaften.
  • Lebenspartnerschaften bieten ähnliche Rechte wie die Ehe.
  • Die Regelungen gelten nur für gleichgeschlechtliche Paare.