Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
11. Dezember 1975
§ 33b
§ 33b – Lebenspartnerschaften
Lebenspartnerschaften im Sinne dieses Gesetzbuches sind Lebenspartnerschaften nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz.
Kurz erklärt
- Lebenspartnerschaften sind rechtliche Beziehungen zwischen gleichgeschlechtlichen Partnern.
- Diese Partnerschaften werden durch das Lebenspartnerschaftsgesetz geregelt.
- Das Gesetzbuch bezieht sich auf diese spezifischen Lebenspartnerschaften.
- Lebenspartnerschaften bieten ähnliche Rechte wie die Ehe.
- Die Regelungen gelten nur für gleichgeschlechtliche Paare.